Sonderurlaub
Rechtsgrundlage: BDG 74; VBG 29a, RS BMU 29/02 ergänzt durch die RS 8/03 und 13/03, Erlass des BMU vom 7.4.1971 Zl. 805.847-Pers/71.
- Siehe auch "Pflegefreistellung"
- Dem Beamten bzw. Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
- Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge, die Mehrdienstleistungen entfallen.
- Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
- Laut Erlass gelten folgende Richtlinien (als Höchstausmaße!):
bis zu 3 Werktage bei: | Heirat |
Tod des Gatten/der Gattin | |
Geburt eines Kindes | |
Übersiedlung bei Versetzung an einen anderen Dienstort | |
Vorbereitung auf Prüfungen (z.B. Lehramtsprüfung) (wenn Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis); zusätzlich bis zu 10 Werktage durch LSR und die Prüfungstage |
|
bis zu 2 Werktage bei: | Tod von Eltern, Kindern oder im Haushalt lebenden Familienangehörigen |
1 Werktag bei: | Heirat von Geschwistern |
Heirat von Kindern | |
eigener silbener Hochzeit | |
goldener Hochzeit der Eltern | |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Großeltern | |
Wohnungswechsel im Dienstort/Wohnort |
- Die Teilnahme an einem Schulungskurs der Gewerkschaft fällt ebenfalls unter die Sonderurlaubsbestimmungen, wobei der Antrag von der Gewerkschaft zu stellen ist.
- Das Mitwirklungsrecht der PV bei Sonderurlauben ist im PVG §9 Abs.1 lit g geregelt.
- Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(Letzte Aktualisierung: Jänner 2008)